Absatz eins,Für die Besetzung von leitenden Planstellen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten ist der 5. Unterabschnitt des Besonderen Teiles des 7. Abschnittes (Paragraphen 207 bis 207 k) in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.