Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 248d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 248d

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,

Paragraph 248 d,
  1. Absatz eins,Für Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren betreffend die Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen an land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 eingeleitet worden sind, ist der 5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles (Paragraphen 207 bis 207 k) in der bis zum 31. August 2018 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2021 weiter anzuwenden.
  2. Absatz 2,Auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf eine ausgeschriebene Leitungsfunktion mit Ende der Bewerbungsfrist bis spätestens 31. Dezember 2022 beworben haben, ist Paragraph 207 e, Absatz 2, Ziffer 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. Absatz 3,Auf Leiterinnen und Leiter, deren Ernennung vor dem 1. Jänner 2023 wirksam geworden ist, ist Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei der Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen (5. Unterabschnitt des 7. Abschnittes des Besonderen Teiles) und für die Schul- und Fachinspektion (8. Abschnitt des Besonderen Teiles), für die die Kollegien der Landesschulräte oder des Stadtschulrates für Wien bis spätestens 31. Dezember 2018 Besetzungsvorschläge beschlossen haben, sind die Paragraphen 207 f, 207 g und 225 jeweils in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Paragraph 207 g, ist auf Verfahren gemäß Paragraph 225, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die Frist gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der Fassung ab 1. Jänner 2019 verlängert sich auf Antrag längstens um jene Zeiträume, die gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung einzurechnen waren.
  6. Absatz 6,Kann die Verpflichtung zur Absolvierung des Schulmanagementkurses – Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang gemäß Paragraph 207 h, Absatz 2, aufgrund von Maßnahmen zu COVID-19 nicht rechtzeitig erfüllt werden, hat die Zentralstelle auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion die für die Absolvierung vorgesehene Frist um ein Jahr zu erstrecken. Diese Erstreckung bewirkt eine Verlängerung der Funktionsdauer im Sinne des Paragraph 207 h, Absatz eins, um ein Jahr.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230579

Navigation im Suchergebnis