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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

9. Abschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Anwendungsbereich

Paragraph 228, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.

  1. Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im Inspektorat der PTA, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111161

Alte Dokumentnummer

N6199614079A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P228/NOR12111161

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