9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten anzuwenden, die im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro tätig sind.Paragraph 228, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten anzuwenden, die im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro tätig sind.
(2)Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.