Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1996,
Text
9. Abschnitt
BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS
Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.Paragraph 228, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten des Post- und Fernmeldewesens und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(2)Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im Inspektorat der PTA, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.