Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 228

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 228

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

9. Abschnitt

BEAMTE DES POST- UND FERNMELDEWESENS

Anwendungsbereich

Paragraph 228, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten im PTA-Bereich und auf die Beamten in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde, in den nachgeordneten Fernmeldebüros, im Frequenz- und Zulassungsbüro sowie im Postbüro. Abweichend hievon ist die Funktion des Leiters einer Gruppe bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde der Besoldungsgruppe der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zugeordnet.

  1. Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff „Verwaltungsdienst'' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion der PTA, in den Direktionen der PTA, im PTA-Informationsservice, in der Telekom-Rechnungsstelle Wien, bei der Obersten Post- und Fernmeldebehörde und im Postbüro.

Schlagworte

Frequenzbüro

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12114490

Alte Dokumentnummer

N6199811748O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P228/NOR12114490

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