Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 228
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
30.04.1996
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
9. Abschnitt
BEAMTE DER POST- UND TELEGRAPHENVERWALTUNG
Anwendungsbereich
§ 228. (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.Paragraph 228, (1) Dieser Abschnitt ist auf die Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung und auf die Beamten in der Fernmeldehoheitsverwaltung anzuwenden. Der Begriff „Fernmeldehoheitsverwaltung'' umfaßt alle Verwendungen im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
(2)Absatz 2,Der in den Vorschriften über diese Besoldungsgruppe verwendete Begriff ,Verwaltungsdienst' umfaßt alle Verwendungen in der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, in den Post- und Telegraphendirektionen, im Post- und Telegrapheninspektorat Salzburg, im Rechenzentrum und im Fernmeldegebührenamt Wien sowie im Fernmeldezentralbüro.
Schlagworte
Postverwaltung, Frequenzbüro, Postdirektion
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12109487
Alte Dokumentnummer
N6199440300J