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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

Paragraph 175,
  1. Absatz eins,Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
  2. Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich
    1. Ziffer eins
      auf bis zu sieben Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
        nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
      2. Litera b
        beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3,, wobei Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
    2. Ziffer 2
      auf bis zu sechs Jahre
      1. Litera a
        um Zeiten der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes,
      2. Litera b
        um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitätsassistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
  4. Absatz 4,In die Zeiten nach Absatz eins bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitätsassistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
  5. Absatz 5,Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitätsassistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)
  7. Absatz 7,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
  8. Absatz 8,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitätsassistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
    1. Ziffer eins
      Mangel der für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten.
    Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
  9. Absatz 9,In den Fällen der Absatz 2, 3 und 5 endet das Dienstverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Verlängerungszeitraum oder die Summe der Verlängerungszeiträume - berechnet jeweils vom Zeitpunkt gemäß Absatz eins, an - endet.
  10. Absatz 10,Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Absatz 5, sind nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungen genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen. Verfügungen gemäß Absatz 3, dürfen sich nicht auf Zeiträume beziehen, die nach dem 30. September 2001 liegen.
  11. Absatz 11,Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom Paragraph 176, Absatz 6, - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß Paragraph 176, zu stellen.
  12. Absatz 12,Würde das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis eines Universitätsassistenten in der Zeit zwischen 30. September 2001 und 28. Februar 2002 durch Ablauf der Bestellungsdauer enden, verlängert es sich bis 31. März 2002, sofern der Universitätsassistent dem Rektor nicht bis zum erwähnten Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitteilt, dass er eine solche Verlängerung nicht wünscht.

Anmerkung

1. Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.
2. ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Assistent, Hochschulassistent, Präsenzdienst, Kündigungsgrund

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2018

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145346

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P175/NOR40145346

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