(11)Absatz 11,Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom § 176 Abs. 6 - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß § 176 zu stellen.Universitätsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind - abweichend vom Paragraph 176, Absatz 6, - berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag auf Überleitung gemäß Paragraph 176, zu stellen.