Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 175
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
26.06.1992
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.Paragraph 175, (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sich umDas Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich um
Zeiten
eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG undeines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und
eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.
(4)Absatz 4,Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5)Absatz 5,In die Zeiten nach Abs. 1 bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistentIn die Zeiten nach Absatz eins bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
nach den §§ 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte odernach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 6 befunden hat.sich in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 6, befunden hat.
(6)Absatz 6,Der Antrag nach Abs. 3 ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.Der Antrag nach Absatz 3, ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.
(7)Absatz 7,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8)Absatz 8,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
ÜR: Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990vgl. DFB:
BGBl. Nr. 558/1990
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Präsenzdienst,
Kündigungsgründe
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12105225
Alte Dokumentnummer
N6199112496H