Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 175
Inkrafttretensdatum
01.07.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses
§ 175. (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.Paragraph 175, (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.
(2)Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Abs. 1 verlängert sichDas Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich
auf bis zu sieben Jahre
um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes
nach den §§ 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG,nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG und eines Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG,
beim Zusammentreffen von Zeiten nach lit. a mit Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3, wobei Zeiten nach Z 2 oder Abs. 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;beim Zusammentreffen von Zeiten nach Litera a, mit Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3,, wobei Zeiten nach Ziffer 2, oder Absatz 3 bis zu zwei Jahren berücksichtigt werden dürfen;
auf bis zu sechs Jahre
um Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
um Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen. Ein solcher Antrag ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.
(4)Absatz 4,In die Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Abs. 1 bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.In die Zeiten nach Absatz eins bis 3 sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
(5)Absatz 5,Das Dienstverhältnis verlängert sich um Zeiten, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent
nach den §§ 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte odernach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen oder außer Dienst zu stellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte oder
sich in einem Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 2 Z 1 befunden hat.sich in einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, befunden hat.
(6)Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Absatz eins bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.
(7)Absatz 7,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
(8)Absatz 8,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
unbefriedigender Arbeitserfolg,
pflichtwidriges Verhalten.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Anmerkung
Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle
BGBl. Nr. 148/1988.
ÜR: Art. XXIV Abs. 3,
BGBl. Nr. 408/1990vgl. DFB:
BGBl. Nr. 558/1990
Schlagworte
Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Präsenzdienst,
Kündigungsgründe
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12114474
Alte Dokumentnummer
N6199811732O