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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 175

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.10.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dauer des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses

Paragraph 175, (1) Das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten endet nach Ablauf von vier Jahren.

  1. Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich um
    1. Ziffer eins
      Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 und eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979,
    2. Ziffer 2
      Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
    3. Ziffer 3
      Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auf Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten und nach Stellungnahme des zuständigen Kollegialorgans eine Verlängerung des Dienstverhältnisses verfügen.
  3. Absatz 4,Die Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz eins bis 3 darf insgesamt sechs Jahre nicht übersteigen. In diese Zeit sind Zeiten eines früheren Dienstverhältnisses als Universitäts(Hochschul)assistent im Sinne der Absatz eins bis 3 einzurechnen, wenn für beide Dienstverhältnisse das Ernennungserfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums derselben Studienrichtung gilt.
  4. Absatz 5,In die Zeiten nach Absatz eins bis 4 sind Zeiten nicht einzurechnen, in denen der Universitäts(Hochschul)assistent nach den Paragraphen 17 bis 19 freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte.
  5. Absatz 6,Der Antrag nach Absatz 3, ist spätestens vier Monate vor dem Ende des Dienstverhältnisses zu stellen und im Dienstwege unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln. Das zuständige Kollegialorgan hat zu diesem Antrag binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen; geschieht dies nicht, entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, ohne die Stellungnahme abzuwarten.
  6. Absatz 7,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten noch nicht sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde ohne Angabe von Gründen mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Kalendermonat.
  7. Absatz 8,Hat das zeitlich begrenzte Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten bereits mehr als sechs Monate gedauert, so kann es von der Dienstbehörde aus folgenden Gründen mit Bescheid gekündigt werden:
    1. Ziffer eins
      Mangel der körperlichen und geistigen Eignung,
    2. Ziffer 2
      unbefriedigender Arbeitserfolg,
    3. Ziffer 3
      pflichtwidriges Verhalten.
    Die Kündigungsfrist beträgt drei Kalendermonate und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

Anmerkung

Siehe Art. VI Abs. 1 bis 11 der BDG-Novelle BGBl. Nr. 148/1988.

Schlagworte

Assistent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Präsenzdienst, Kündigungsgründe

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12103270

Alte Dokumentnummer

N61988102513

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P175/NOR12103270

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