(6)Absatz 6,Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Z 21.2 bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Abs. 1 bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Erfordernisse für die Umwandlung seines zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit gemäß Anlage 1 Ziffer 21 Punkt 2, bzw. 21.3 erbringt, aber eine solche Umwandlung nicht anstrebt, kann spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich begrenzten Dienstverhältnisses gemäß Absatz eins bis 3 dessen einmalige Verlängerung um höchstens zwei Jahre beantragen. Der Antrag des Universitäts(Hochschul)assistenten ist unter Anschluß von Stellungnahmen des (der) Dienstvorgesetzten, der Institutskonferenz und des Dekans (an künstlerischen Hochschulen des zuständigen Kollegialorgans) dem Rektor zur Entscheidung vorzulegen. Ein solches Dienstverhältnis endet mit Ablauf dieser Verlängerung von Gesetzes wegen.