Absatz 2,Das Dienstverhältnis nach Absatz eins, verlängert sich um
- Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 und eines Karenzurlaubes nach Paragraph 15, des Mutterschutzgesetzes 1979,
- Ziffer 2Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenz- oder Zivildienstes,
- Ziffer 3Zeiten eines Karenzurlaubes, bei dem anläßlich der Gewährung verfügt worden ist, daß sich das Dienstverhältnis um die Dauer des Karenzurlaubes verlängert.