Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 170
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2015
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Unterabschnitt C
Universitätsdozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170.Paragraph 170,
(1)Absatz eins,Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 lit. b genannten Universitätslehrer.Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Litera b, genannten Universitätslehrer.
(2)Absatz 2,Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
(4)Absatz 4,Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.
Schlagworte
Hochschuldozent, Dozent, Hochschulassistent, Assistent
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR40047329