Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Unterabschnitt C

Universitäts(Hochschul)dozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

Paragraph 170, (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b, genannten Hochschullehrer.

  1. Absatz 2,Der Universitäts(Hochschul)assistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitäts(Hochschul)dozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitäts(Hochschul)assistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993) gehören oder wie ein Universitäts(Hochschul)assistent verwendet werden.

Schlagworte

Universitätsdozent, Hochschuldozent, Dozent, Universitätsassistent, Hochschulassistent, Assistent

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12113317

Alte Dokumentnummer

N6199747961L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P170/NOR12113317

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