Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 170
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
BDG 1979
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Unterabschnitt C
Universitätsdozenten
Anwendungsbereich und Überstellung
§ 170. (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im § 154 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b genannten Universitätslehrer.Paragraph 170, (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b, genannten Universitätslehrer.
(2)Absatz 2,Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (§ 29 UOG 1993) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
(4)Absatz 4,Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (§ 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (§ 76 Abs. 2 Z 4 KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein. (5)Absatz 5,Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.
Schlagworte
Hochschuldozent, Dozent, Hochschulassistent, Assistent
Gesetzesnummer
10008470
Dokumentnummer
NOR12117290
Alte Dokumentnummer
N6199960468L