Unterabschnitt C
AUSSERORDENTLICHE UNIVERSITÄTSPROFESSOREN
Allgemeines
§ 170. (1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:Paragraph 170, (1) Auf den Außerordentlichen Universitätsprofessor sind sinngemäß anzuwenden:
§ 162 (Ernennung) undParagraph 162, (Ernennung) und
§ 167 (Urlaub).Paragraph 167, (Urlaub).
(2)Absatz 2,Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1979,, wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. (3)Absatz 3,Als Amtstitel ist "Außerordentlicher Universitätsprofessor" vorgesehen.