(3)Absatz 3,Abs. 2 ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (§§ 141b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (§ 94 Abs. 1 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.