Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 170

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Unterabschnitt C
Universitätsdozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

Paragraph 170,
  1. Absatz eins,Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Litera b, genannten Universitätslehrer.
  2. Absatz 2,Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal (Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 4, des Universitätsgesetzes 2002) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
  4. Absatz 3 a,,Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Absatz 2, überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).
  5. Absatz 4,Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.

Schlagworte

Hochschuldozent, Dozent, Hochschulassistent, Assistent

Im RIS seit

22.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40178565

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P170/NOR40178565

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