(3a.)Absatz 3 a,,Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Abs. 2 überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).Wird eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet wurde, nach Erreichen der Zielstufe gemäß Absatz 2, überstellt, so verbessert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter mit dem Tag der Wirksamkeit der Überstellung um zwei Jahre (eine Gehaltsstufe).