Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 170

Inkrafttretensdatum

01.10.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Text

Unterabschnitt C

Universitätsdozenten

Anwendungsbereich und Überstellung

Paragraph 170, (1) Dieser Unterabschnitt gilt für die im Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b, sowie Ziffer 2, Litera b, genannten Universitätslehrer.

  1. Absatz 2,Der Universitätsassistent (Unterabschnitt D) ist auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen, wenn die Lehrbefugnis für seine Verwendung als Universitätsassistent in Betracht kommt. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  2. Absatz 3,Absatz 2, ist auf einen Bundeslehrer an Universitäten und Universitäten der Künste (Unterabschnitt E) und auf einen Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung (Paragraphen 141 b und 257) mit einer für ihre Verwendung in Betracht kommenden Lehrbefugnis als Universitätsdozent anzuwenden, wenn sie organisationsrechtlich zur Gruppe der Universitätsassistenten (Paragraph 29, UOG 1993) gehören oder wie ein Universitätsassistent verwendet werden.
  3. Absatz 4,Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.
  4. Absatz 5,Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988, ist an einer Universität der Künste ab dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des KUOG nicht mehr anzuwenden.