(4)Absatz 4,Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Art. VI Abs. 12 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (§ 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (§ 76 Abs. 2 Z 4 KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.Universitätsassistenten an Universitäten der Künste, bei denen eine für ihre Verwendung in Betracht kommende der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuwertende künstlerische (künstlerisch-wissenschaftliche) Befähigung (Artikel römisch sechs, Absatz 12, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,) oder eine der Lehrbefugnis als Hochschuldozent gleichzuhaltende künstlerische Eignung (Paragraph 6, Absatz 6, Litera a, des Hochschulassistentengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 216) festgestellt worden ist oder festgestellt wird und die zumindest seit dem Sommersemester 1998 Lehrveranstaltungen abhalten bzw. in Lehrveranstaltungen eines Universitäts(Hochschul)professors oder eines Gastprofessors mit Leitungsfunktion (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, KUOG) verantwortlich mitwirken, sind auf Ansuchen und unter Bindung der bisher innegehabten Planstelle mit Beginn des auf das vollständige Wirksamwerden des KUOG an dieser Universität der Künste folgenden Semesters in die Verwendungsgruppe der Universitätsdozenten zu überstellen. Eine Änderung der organisationsrechtlichen Gruppenzugehörigkeit tritt hiedurch nicht ein.