Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

09.07.2019

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161,
  1. Absatz eins,Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3,
    1. Ziffer eins
      wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
    2. Ziffer 2
      wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer
    anzugehören.
  2. Absatz 2,Zu Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälten sind rechtskundige Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwältinnen und Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.

Im RIS seit

15.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215925

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P161/NOR40215925

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