Disziplinarrecht
§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.Paragraph 161, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2)Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (§ 154 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b bis d) anzugehören.Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b bis d) anzugehören.
(3)Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar unterstellt.