(2)Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (§ 154 lit. b bis d) anzugehören.Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) anzugehören.