Absatz eins,Bei der Bestellung von nebenberuflichen Mitgliedern der Bundesdisziplinarbehörde in Angelegenheiten von Universitätslehrerinnen und Universitätslehrern haben den Senaten als nebenberufliche Mitglieder gemäß Paragraph 101, Absatz 2 und 3,
- Ziffer einswenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a,) handelt, zwei Universitätsprofessorinnen oder zwei Universitätsprofessoren,
- Ziffer 2wenn es sich bei der beschuldigten Beamtin oder dem beschuldigten Beamten um eine sonstige Universitätslehrerin oder einen sonstigen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) handelt, zwei sonstige Universitätslehrerinnen oder zwei sonstige Universitätslehrer
anzugehören.