Disziplinarrecht
§ 161. (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.Paragraph 161, (1) Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ist vorzusorgen, daß für Hochschullehrer besondere Senate gebildet werden können.
(2)Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (§ 154 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b bis d) anzugehören.Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitäts(Hochschul)professoren und der anderen Hochschullehrer (Paragraph 154, Ziffer eins, Litera b bis d und Ziffer 2, Litera b bis d) anzugehören.
(3)Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Hochschullehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unmittelbar unterstellt.