Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 161

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 161

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

7. Abschnitt

LEHRER

Dienstverhältnis

----------------

Ernennungserfordernisse

Paragraph 161, (1) Eine Berufspraxis, die im Zusammenhang mit einer abgeschlossenen schulmäßigen Ausbildung oder einer sonstigen Berufsausbildung für Lehrer vorgeschrieben ist, ist - soweit die Anlage 1 nicht anderes bestimmt - nach Abschluß der vorgeschriebenen Ausbildung zurückzulegen.

  1. Absatz 2,Lehrer an zweisprachigen Schulen oder Klassen sowie an Schulen oder Klassen mit einer anderen als der deutschen Sprache als Unterrichtssprache haben die der Schulart entsprechende Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes auch in der betreffenden Unterrichtssprache nachzuweisen, sofern sie in dieser Unterrichtssprache tatsächlich Unterricht zu erteilen haben.
  2. Absatz 3,Religionslehrer und Lehrer für Religionspädagogik haben die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an der betreffenden Schulart nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen. Eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen.
  3. Absatz 4,Die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Übungsschullehrern des Bundes nicht anzuwenden.

Schlagworte

Ausschluß

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12101067

Alte Dokumentnummer

N61984120000

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P161/NOR12101067

Navigation im Suchergebnis