Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 161

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2015

Text

Disziplinarrecht

Paragraph 161,

  1. Absatz eins,Bei der Bestellung der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist vorzusorgen, daß für Universitätslehrer besondere Senate gebildet werden können.
  2. Absatz 2,Je ein Mitglied jedes Senates hat der Gruppe der Universitätsprofessoren und der anderen Universitätslehrer (Paragraph 154, Litera b bis d) anzugehören.
  3. Absatz 3,Zu Disziplinaranwälten und deren Stellvertretern sind rechtskundige Universitätslehrer zu bestellen. Die Disziplinaranwälte sind in dieser Eigenschaft dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unmittelbar unterstellt.