Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 179/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 47 idF BGBl. I Nr. 167/1998.

Text

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
    1. Ziffer eins
      in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
    2. Ziffer 2
      bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
    3. Ziffer 3
      in Österreich geboren wurde oder
    4. Ziffer 4
      vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Frist von zehn Jahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 167/1998
2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 193/1999).

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115106

Alte Dokumentnummer

N6199812853O

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/609/A2P34/NOR12115106

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