Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34
Inkrafttretensdatum
01.04.1998
Außerkrafttretensdatum
31.07.1999
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 47 idF
BGBl. I Nr. 167/1998.
Text
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
in Österreich geboren wurde oder
vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.
(3)Absatz 3,Die Frist von zehn Jahren gemäß Abs. 1 Z 1 verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.Die Frist von zehn Jahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.
Anmerkung
1. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 167/19982. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1999, § 34 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 78/1997 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl.
BGBl. I Nr. 193/1999).
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12115106
Alte Dokumentnummer
N6199812853O