Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.07.1999

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 47, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1998,.

Text

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
    1. Ziffer eins
      in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
    2. Ziffer 2
      bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
    3. Ziffer 3
      in Österreich geboren wurde oder
    4. Ziffer 4
      vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.
  3. Absatz 3,Die Frist von zehn Jahren gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verlängert sich um Zeiten des Bezuges von Karenz(urlaubs)geld und Teilzeitbeihilfe.

Anmerkung

1. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1998,

2. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1999, G 48-55/99-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1999, Paragraph 34, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, als verfassungswidrig aufgehoben vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,).

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12115106

alte Dokumentnummer

N6199812853O