Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 34
Inkrafttretensdatum
01.04.1998
Außerkrafttretensdatum
31.03.1998
Abkürzung
AlVG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 40 idF
BGBl. I Nr. 78/1997
Text
§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) ArbeitsloseParagraph 34, (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
in Österreich geboren wurde oder
vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12112583
Alte Dokumentnummer
N6199710912I