(2)Absatz 2,Der Bundesminister für soziale Verwaltung kann die Gewährung der Notstandshilfe an arbeitslose Angehörige eines anderen Staates zulassen, wenn dieser Staat eine der österreichischen Notstandshilfe gleichwertige Einrichtung besitzt, die auf österreichische Staatsbürger in gleicher Weise wie auf eigene Staatsangehörige angewendet wird.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 54/1998)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 1998,)