Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 82.

Text

Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34,

Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (der Ehepartnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Pensionsversicherungsanspruch tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2009

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40059660

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