Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Art. 2 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 34

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2018

Abkürzung

AlVG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. Auf den Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung sind insbesondere Paragraph 7,, mit Ausnahme des Absatz eins, Ziffer 2 und 3, sowie die Paragraphen 8 bis 13, 16, 17, 22, 24, 46, 47, 49 und 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung tritt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für den Fortbezug von Notstandshilfe gemäß Paragraph 37, erfüllt sind, sind Zeiträume mit Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung Zeiträumen des Bezuges von Notstandshilfe gleich zu stellen. Die Kranken- und Pensionsversicherung ist jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren.
  2. Absatz 2,Der Anspruch weiblicher Versicherter auf Wochengeld gemäß Paragraph 162, ASVG auf Grund der nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geltenden Schutzfrist gemäß Paragraph 122, Absatz 2 und 3 ASVG wird durch den Anspruch auf Krankenversicherung gemäß Absatz eins, nicht beseitigt.
  3. Absatz 3,Der Anspruch auf Pensionsversicherung gemäß Absatz eins, besteht im Anspruch auf eine Versicherungszeit. Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, haben Anspruch auf eine Versicherungszeit in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,. Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind, haben Anspruch auf eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung.
  4. Absatz 4,Für jede Person, die gemäß Absatz 3, eine Ersatzzeit in der Pensionsversicherung erwirbt, ist für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Betrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres als Abgeltungsbetrag gemäß Paragraph 617, Absatz 3, ASVG an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu überweisen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40134509

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