Kurztitel

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.04.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 40, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,

Text

Paragraph 34, (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose

  1. Ziffer eins
    in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 416 Wochen nachweist oder
  2. Ziffer 2
    bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
  3. Ziffer 3
    in Österreich geboren wurde oder
  4. Ziffer 4
    vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
  1. Absatz 2Bei der Anwendung des Absatz eins, Ziffer eins, sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4 und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.