(3)Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Abs. 2 Z 1 ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (§ 13 Abs. 3) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.