Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zu Abs. 1, 2, 4 und 5: Tritt mit Beginn der Beitragsperiode 1997
in Kraft (vgl. § 17a Abs. 8).

Text

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Paragraph 12, (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:

  1. Ziffer eins
    Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
  2. Ziffer 2
    Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus dem Geldverkehr und
  4. Ziffer 4
    einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn ein Kredit (Paragraph 13, Absatz 3,) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
  2. Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
  4. Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für den Aufwand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweckgebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
ÜR: § 17a Abs. 6 idF BGBl. Nr. 297/1995

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12112730

Alte Dokumentnummer

N6199711352I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P12/NOR12112730

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