Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.12.1996

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Paragraph 12, (1) Der Leistungsaufwand nach diesem Bundesgesetz, gemäß Artikel römisch fünf, des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes und der Verwaltungsaufwand des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:

  1. Ziffer eins
    Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
  2. Ziffer 2
    Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus dem Geldverkehr,
  4. Ziffer 4
    Darlehensrückzahlungen und
  5. Ziffer 5
    einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 4 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne des Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, in jeweils geltender Fassung.
    Arbeitgeber, die dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegen, haben für Arbeitnehmer, die Anspruch auf Abfertigung nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz haben können, einen niedrigeren Zuschlag zu entrichten; dieser Zuschlag ist mit obiger Verordnung unter Bedachtnahme darauf, daß nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, für solche Abfertigungen kein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld besteht, festzusetzen. Der jeweilige Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zum Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 5
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn ein Kredit (Paragraph 13, Absatz 3,) aufgenommen werden mußte bzw. der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres laut Voranschlag nicht gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
  2. Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 5, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
  4. Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind für den Aufwand gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zweckgebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992
ÜR: § 17a Abs. 6 idF BGBl. Nr. 297/1995

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR12110564

Alte Dokumentnummer

N6199547920J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P12/NOR12110564

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