Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

28.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum: Ist erstmalig im Zusammenhang mit der
Festsetzung des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4
ab 2009 anzuwenden (vgl. § 21 Abs. 2).

Text

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Paragraph 12, (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:

  1. Ziffer eins
    Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
  2. Ziffer 2
    Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus dem Geldverkehr und
  4. Ziffer 4
    einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
  2. Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
  4. Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, im Sinne des Absatz 2, vorliegen.
  6. Absatz 7,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,)

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40099624

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P12/NOR40099624

Navigation im Suchergebnis