Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2005

Außerkrafttretensdatum

27.06.2008

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Paragraph 12, (1) Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13,) werden bestritten aus:

  1. Ziffer eins
    Mitteln, die dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
  2. Ziffer 2
    Eingängen der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
  3. Ziffer 3
    Zinsen aus dem Geldverkehr und
  4. Ziffer 4
    einem nach Maßgabe der gemäß Ziffer eins bis 3 zufließenden Mittel für die ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds im Sinne der Absatz 2 und 3 erforderlichen, mit Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit jährlich festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, der vom Arbeitgeber zu tragen ist. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, für die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, AMPFG der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen ist, ist bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem diese das 60. Lebensjahr vollendet haben, ein Zuschlag zu entrichten.
  1. Absatz 2,Zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ist der durch die letzte Verordnung festgelegte Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuß ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
  2. Absatz 3,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ist so zu bemessen, daß nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag einen Überschuß ergibt, der 10 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre nicht übersteigt.
  3. Absatz 4,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
  4. Absatz 5,Die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.
  5. Absatz 6,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund jährlich die zum Zwecke der besonderen Förderung der Beschäftigung von Lehrlingen („Lehrlingsausbildungsprämie“) benötigten Mittel in der Höhe des Guthabens zum Jahresende, höchstens jedoch bis zum Ausmaß der bei einem in der Höhe von 0,2 vH festgesetzten Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, im jeweiligen Kalenderjahr zufließenden Mittel, zur Verfügung zu stellen. Akontierungen auf der Grundlage des Voranschlages gemäß Paragraph 13, Absatz 2, sind zulässig.
  6. Absatz 7,Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat dem Bund im Jahr 2004 22 Mio. Euro und im Jahr 2005 5 Mio. Euro an die Gebarung Arbeitsmarktpolitik zur Dotierung der Arbeitsmarktrücklage gemäß Paragraph 50, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, für Zwecke der Förderung der Jugendbeschäftigung im Rahmen der Initiative „JOBS FOR YOU(TH) ’04“ zu überweisen; die Fälligkeit der Teilbeträge ist der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds-Service GmbH vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2008

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40067801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P12/NOR40067801

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