(3)Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Abs. 1 Z 4 ist, soweit gesetzlich nicht anderes verfügt ist, vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung so festzusetzen, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den ZuschlagDer Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit gesetzlich nicht anderes verfügt ist, vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung so festzusetzen, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zuschlag
zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß § 13 Abs. 3 nicht gedeckt ist,zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,
zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.