Bundesrecht konsolidiert

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Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.04.2014

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Abs. 2 gilt für Personen, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind (vgl. § 29).

Text

Aufbringung der Mittel und Deckung des Aufwandes

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Ausgaben des Insolvenz-Entgelt-Fonds werden bestritten aus:
    1. Ziffer eins
      Mitteln, die dem Insolvenz-Entgelt-Fonds auf Grund übergegangener Ansprüche (Paragraph 11,) zufließen,
    2. Ziffer 2
      Eingänge der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, verhängten Geldstrafen,
    3. Ziffer 3
      Zinsen aus dem Geldverkehr,
    4. Ziffer 4
      einem vom Arbeitgeber zu tragenden Zuschlag zu dem vom Dienstgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gemäß Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Mitteln aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik nach Maßgabe des Paragraph 14, AMPFG und
    6. Ziffer 6
      sonstigen dem Insolvenz-Entgelt-Fonds zufließenden Mitteln.
  2. Absatz 2,Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, haben für diese Personen keinen Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, zu entrichten. Für Lehrlinge ist für die gesamte Lehrzeit kein Zuschlag zu entrichten. Für Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, ist ab Beginn des folgenden Kalendermonates kein Zuschlag zu entrichten.
  3. Absatz 3,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ist, soweit gesetzlich nicht anderes verfügt ist, vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung so festzusetzen, dass eine ausgeglichene Gebarung des Insolvenz-Entgelt-Fonds gewährleistet ist. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Zuschlag
    1. Ziffer eins
      zu erhöhen, wenn der voraussichtliche Leistungsaufwand des laufenden Jahres oder des Folgejahres unter Berücksichtigung allfälliger Reserven und der Kreditmöglichkeiten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht gedeckt ist,
    2. Ziffer 2
      zu senken, wenn sich unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 vH des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
  4. Absatz 4,Die Erhöhung des Zuschlages gemäß Absatz 3, Ziffer eins, ist so zu bemessen, dass nach Abdeckung allfälliger Kredite (Paragraph 13, Absatz 3,) die voraussichtliche Gebarung des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ausgeglichen ist. Allfällige Kredite sind dabei jeweils nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als sie in den betreffenden Jahren abzudecken sind.
  5. Absatz 5,Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, findet Paragraph 5, AMPFG Anwendung. Der Zuschlag ist auf ein Konto des Insolvenz-Entgelt-Fonds (Paragraph 13, Absatz 6,) abzuführen.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat jährlich im zweiten Halbjahr zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Veränderung der Höhe des Zuschlages gemäß Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
  7. Absatz 7,Die Mittel des Insolvenz-Entgelt-Fonds sind für die gesetzlich übertragenen Aufgaben zweckgebunden.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 835/1992

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40137968

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/324/P12/NOR40137968

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