Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 485

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 485

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 485,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
    1. Ziffer eins
      im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
  2. Absatz 2,Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093585

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P485/NOR40093585

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