Absatz eins,Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
- Ziffer einsim Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
- Ziffer 3in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
- Ziffer 4im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.