Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 485

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 485

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 485, (1) Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,

  1. Ziffer eins
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,),
  2. Ziffer 2
    daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
  3. Ziffer 3
    daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
  4. Ziffer 4
    daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
  5. Ziffer 5
    daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
  6. Ziffer 6
    daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist,
  7. Ziffer 7
    daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
  1. Absatz 2Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 176,, 179 bis 182, 190, 193 und 194.

Schlagworte

Unzuständigkeit

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036925

Alte Dokumentnummer

N2199329529J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P485/NOR12036925

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