(2)Absatz 2Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 176, 179 bis 182, 190, 193 und 194.Über Anträge auf Verhaftung des Beschuldigten oder auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft entscheidet der Einzelrichter unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 176,, 179 bis 182, 190, 193 und 194.