Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 485

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 485

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 485,
  1. Absatz eins,Das Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
    1. Ziffer eins
      im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3 und 4 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
  2. Absatz eins a,Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 2,Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105163

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P485/NOR40105163

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