Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 485

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 485

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 485,
  1. Absatz eins,Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
    1. Ziffer eins
      daß Bedenken gegen die Verhaftung des Beschuldigten bestehen,
    2. Ziffer 2
      daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
    3. Ziffer 3
      daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
    4. Ziffer 4
      daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
    5. Ziffer 5
      daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
    6. Ziffer 6
      daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
    7. Ziffer 7
      daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.
  2. Absatz 2,Über Haftbeschwerden hat die Ratskammer in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 194 und 195 zu entscheiden.

    Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 141,)

Schlagworte

Unzuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030818

Alte Dokumentnummer

N2197524171S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P485/NOR12030818

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