Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 485

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 485

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 485,
  1. Absatz einsDas Gericht hat den Strafantrag vor Anordnung der Hauptverhandlung zu prüfen und
    1. Ziffer eins
      im Fall seiner örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 450, vorzugehen;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer 3,, 4 und 8 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen;
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 212, Ziffer eins,, 2 und 7 den Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen;
    4. Ziffer 4
      im Übrigen jedoch die Hauptverhandlung nach den für das Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffengericht geltenden Bestimmungen anzuordnen.
  2. Absatz eins aDie Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, hat aufschiebende Wirkung.
  3. Absatz 2Sobald ein Beschluss gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 rechtswirksam geworden ist, hat der Ankläger binnen dreier Monate bei sonstigem Verlust des Verfolgungsrechts die für die Fortführung des Verfahrens erforderlichen Anträge oder Anordnungen zu stellen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2017

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40189478

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P485/NOR40189478

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