Absatz eins,Der Einzelrichter hat die Entscheidung der Ratskammer einzuholen, wenn er der Ansicht ist,
Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,)
- Ziffer 2daß das Gericht oder daß er nicht zuständig sei,
- Ziffer 3daß der Antrag an einem Formgebrechen leide,
- Ziffer 4daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung begründe,
- Ziffer 5daß es an genügenden Gründen fehle, den Beschuldigten der Tat für verdächtig zu halten,
- Ziffer 6daß Umstände vorliegen, durch die die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist, oder
- Ziffer 7daß der nach dem Gesetz zur Verfolgung erforderliche Antrag eines hiezu Berechtigten fehle.