Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 138

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 138

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch sieben. Verfahren bei Untersuchungen wegen anderer Beschädigungen

Paragraph 138,

Bei Verbrechen oder Vergehen, durch die auf andere als die eben erwähnte Weise ein Schaden oder eine Gefahr für Leben oder Eigentum herbeigeführt wurde, ist durch den Augenschein vorzüglich die Beschaffenheit der angewendeten Gewalt oder List, der gebrauchten Mittel oder Werkzeuge und die Größe des verursachten oder beabsichtigten Schadens und des entgangenen Gewinnes oder der Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder körperliche Sicherheit von Menschen und für fremdes Eigentum zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030437

Alte Dokumentnummer

N2197523790S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P138/NOR12030437

Navigation im Suchergebnis