(1)Absatz eins,Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 und 3 sowie 136 haben überdies zu enthalten:Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach Paragraph 135, Absatz eins, haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme nach den Paragraphen 135, Absatz 2 und 3 sowie 136 haben überdies zu enthalten:
die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,
die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten,
die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung und das Endgerät oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,
den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,
die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,
im Fall des § 136 Abs. 4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.im Fall des Paragraph 136, Absatz 4, die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.