(2)Absatz 2,Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (§ 92 Abs. 3 Z 1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§ 13, § 16 und § 18 Abs. 2 ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§ 135 Abs. 2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§ 135 Abs. 3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (§ 135 Abs. 2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§ 99 Abs. 2 Z 4 TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.Betreiber von Post- und Telegrafendiensten sind verpflichtet, an der Beschlagnahme von Briefen mitzuwirken und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft solche Sendungen bis zum Eintreffen einer gerichtlichen Bewilligung zurückzuhalten; ergeht eine solche Bewilligung nicht binnen drei Tagen, so dürfen sie die Beförderung nicht weiter verschieben. Anbieter (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG) und sonstige Diensteanbieter (Paragraph 13,, Paragraph 16 und Paragraph 18, Absatz 2, ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (Paragraph 135, Absatz 2,) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (Paragraph 135, Absatz 3,) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (Paragraph 135, Absatz 2 b,) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (Paragraph 99, Absatz 2, Ziffer 4, TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.